Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grothusen GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Betreuung bzw. Überlassung von Hard- und Softwareprodukten sowie für die Erstellung und Modifikation/Erweiterung von Software, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.

1. Allgemeines
1.1. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Ist ein Vertragspartner mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er unverzüglich und ausdrücklich in einem besonderen Schreiben hierauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
1.3. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

2. Vertragsgegenstand und -abwicklung
2.1. Einzelheiten des Auftrages, insbesondere Aufgabenstellung, zu überlassende Hard- und Softwareprodukte, Vergütung, Dauer des Vertrages etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.
2.2. Soweit sich die für eine erfolgreiche Vertragsdurchführung notwendigen beiderseitigen Verpflichtungen noch nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, werden wir mit Unterstützung des Vertragspartners ein schriftliche Darstellung dieser Verpflichtungen erstellen und dem Vertragspartner zur Genehmigung vorlegen. Diese Darstellung gilt als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Vorlage widerspricht. Mit Genehmigung wird die schriftliche Darstellung Vertragsbestandteil.
2.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere stellt er unentgeltlich Systemkapazität zur Entwicklung und zum Testen der Software in angemessenem Umfang bereit.
2.4. Kommt der Vertragspartner einer ihm obliegenden vertragswesentlichen Mitwirkungspflicht trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, so sind wir zur Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung des uns durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens berechtigt.
2.5. Alle Softwareprodukte liefern wir in maschinenlesbarer Form auf Datenträger.
2.6. Jeglicher Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
2.7. Die anwenderspezifische Einrichtung der gelieferten Softwareprodukte ist Sache unseres Vertragspartners. Soweit die anwenderspezifische Einrichtung durch uns gewünscht wird, ist der hiermit verbundene Aufwand gesondert zu vergüten.
2.8. Wir sind berechtigt, uns zur Vertragsdurchführung sachverständiger Subunternehmer zu bedienen, wobei wir dem Vertragspartnern stets unmittelbar verpflichtet bleiben.
2.9. Wir verpflichten uns, Änderungswünschen unseres Vertragspartners hinsichtlich der Vertragsgestaltung nachzukommen, soweit dies für uns nach Art und Umfang des Änderungswunsches zumutbar ist. Soweit sich durch die Realisierung solcher Änderungswünsche unsere Leistungen verändern, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise und Termine der geänderten Leistungsverpflichtung angemessen anzupassen.
2.10. Unsere sämtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung von Produkten stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2.11. Eine schriftliche Erklärung unseres Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Lieferung oder der Einhaltung einer Lieferfrist gehindert sind.
2.12. Wird durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und von uns nicht verschuldete Umstände eine rechtzeitige Lieferung nicht möglich, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Hiervon werden wir unseren Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder Streik berechtigen uns zum Rücktritt von dem noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag. Verlängert sich die Lieferzeit durch die vorgenannten Umstände, oder sind wir dadurch von der Lieferverpflichtung befreit, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

3. Rechte an den Produkten
3.1. Alle gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehenden Forderungen unser Eigentum. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen an den Vertragspartner insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf das ausdrückliche Verlangen des Vertragspartners zur Beseitigung der Übersicherung durch Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
3.2. Bei Pfändungen und anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware bei unserem Vertragspartner ist dieser verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns zu ermöglichen, unsere Rechte geltend zu machen.
3.3. Bei Zahlungsrückständen sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten des Vertragspartners sind wir berechtigt, unsere Produkte und Leistungen herauszuverlangen. Die Geltendmachung des Herausgabeverlangens gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir teilen dies dem Vertragspartner ausdrücklich mit.
3.4. Der Vertragspartner erhält das unwiderrufliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich nicht beschränkte Recht, die Software- und Dienstleistungsprodukte entsprechend der jeweiligen Lizenzbedingungen der Produkthersteller zu nutzen und einzusetzen. Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben bei uns, bzw. bei unseren Vorlieferanten.

4. Pflichten unseres Vertragspartners zum Software- und Dienstleistungsschutz
4.1. Der Vertragspartner anerkennt die Lizenzbedingungen der Software-Hersteller zur Nutzung ihrer Softwareprodukte.
4.2. Der Vertragspartner wird erworbene Entwicklungslizenzen von Softwareprodukten nur auf Entwicklungssystemen und keinesfalls im Regelbetrieb der Anwendung einsetzen oder benutzen.
4.3. Der Vertragspartner erkennt an, dass unsere Software- und Dienstleistungsprodukte samt Benutzerdokumentation urheberrechtlich geschützt sind. Es handelt sich um Betriebsgeheimnisse von uns. Der Vertragspartner ist verpflichtet, über unsere Produkte und Konzepte Stillschweigen zu bewahren und trifft Vorsorge, dass diese ohne unsere Zustimmung dritten Personen nicht zugänglich werden.
4.4. Der Vertragspartner darf Software- und Dienstleistungsprodukte nur zu Sicherungszwecken kopieren und nicht gewerblich weiterverwerten. Urheberrechtsvermerke an diesen Produkten dürfen nicht gelöscht sondern müssen vielmehr auch auf den Kopien angebracht werden.
4.5. Wir können das Einsatzrecht unserer Produkte durch den Vertragspartner widerrufen, wenn der Vertragspartner schwerwiegend gegen seine vorstehend normierten Verpflichtungen verstößt.
4.6. Wir sind berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Produktschutz zu treffen, insbesondere den Einsatz der Softwareprodukte von der Benutzung eines Schutzschlüssels abhängig zu machen.

5. Vertrauliche Daten/Aufbewahrung von Unterlagen
5.1. Wir verpflichten uns, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäftsund Betriebsgeheimnisse unserer Vertragspartner, die uns im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die uns bereits bekannt waren. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für von uns für den Vertragspartner entwickelte allgemein anwendbare Konzepte und Techniken.
5.2. Wir sind befugt, die uns zur Auftragsdurchführung anvertrauten personenbezogenen Daten unserer Vertragspartner unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
5.3. Soweit uns der Vertragspartner im Rahmen der Vertragsdurchführung Unterlagen übergibt, sind wir nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Unterlagen zu überprüfen.
5.4. Stellt sich heraus, dass der Vertragspartner über die in Ziff. 3 genannten Unterlagen nicht verfügen durfte oder ihre Verwendung aus einem anderen Grund nicht hätte erfolgen dürfen, stellt uns der Vertragspartner von allen Ansprüchen dritter Personen frei, die aufgrund der Verwendung der Unterlagen geltend gemacht werden.
5.5. An den uns überlassenen Unterlagen unserer Vertragspartner haben wir bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht.
5.6. Kommt der Vertragspartner nach Vertragsbeendigung unserer Aufforderung, seine uns überlassenen Unterlagen abzuholen, nicht binnen drei Monaten ab Zugang der Aufforderung nach, sind wir zu einer darüber hinausgehenden Aufbewahrung der Unterlagen nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt im übrigen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zu dessen Durchführung die Unterlagen übergeben wurden.

6. Schutzrechte
6.1. Unsere Produkte nebst Produktdokumentationen sind im Bereich der EU frei von Schutzrechten Dritter. Ist dies nicht der Fall, stellen wir unseren Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter frei.
6.2. Macht eine dritte Person gegenüber dem Vertragspartner geltend, dass ein Produkt seine Rechte verletzt, ist dieser verpflichtet, uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Soweit gesetzlich zulässig, überlässt es der Vertragspartner uns und unseren Lieferanten, die von dritten Personen geltend gemachten Schutzrechte abzuwehren. Er ist verpflichtet, uns die hierzu erforderlichen Rechte abzutreten.
6.3. Werden durch eines unserer Software- oder Dienstleistungsprodukt Rechte Dritter verletzt, sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, - dem Vertragspartner das Recht zur Nutzung des Produktes zu verschaffen oder - das Produkt schutzrechtsfrei zu gestalten oder - das Produkt zum Rechnungspreis - abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung – zurück zunehmen.

7. Abnahme/Untersuchungspflicht
7.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragsgemäßheit unserer Produkte zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit schriftlich deren Abnahme zu erklären. Er hat insbesondere auch die nur zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich einzusetzenden Teile zu überprüfen. Wir sind bereit, den Vertragspartner bei der Abnahmeprüfung zu unterstützen.
7.2. Die gelieferten Produkte gelten 10 Werktage nach Übergabe als abgenommen, sofern der Abnahme nicht schriftlich widersprochen wird.
7.3. Soweit Teillieferungen vereinbart sind, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teillieferungen ist Gegenstand der Abnahmeprüfung der letzten Teillieferung.

8. Vergütung/Zahlungsbedingung
8.1. Die Rechnungslegung für die Betreuung/Überlassung von Hard-/Software erfolgt unmittelbar nach Lieferung oder wie im Auftrag vereinbart.
8.2. Ist ein Zeithonorar vereinbart, halten unsere Mitarbeiter die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Positionen des Vertrages und der Art der Tätigkeit in einem Protokoll fest und legen dieses bei jedem Termin vor Ort dem Vertragspartner vor. Der Vertragspartner bestätigt die jeweilige Leistung schriftlich auf diesem Protokoll. Die Rechnungslegung erfolgt bei Zeithonoraren unmittelbar nach Erbringung der Leistungen.
8.3. Soweit eine Abrechnung der Leistung nach Aufwand vereinbart ist, gelten unsere jeweils aktuellen Preise. Bei Verträgen, die im letzten Quartal des Kalenderjahres abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Kalenderjahr.
8.4. Neben der Honorarforderung haben wir Anspruch auf Ersatz der uns und unseren Mitarbeitern mit Durchführung des Vertrages entstandenen Auslagen.
8.5. Zu den angegebenen Preisen kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Lieferoder Leistungstag.
8.6. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
8.7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen /Gegenansprüche sind bereits rechtskräftig festgestellt oder werden von uns nicht bestritten.
8.8. Bei einem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

9. Gewährleistung
9.1. Mängel, die auf Material- oder Programmierfehlern beruhen, innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigen wir nach unserer Wahl durch Reparatur, Neuprogrammierung oder Ersatzlieferung. Hierbei dürfen wir Geräteteile austauschen sowie technische Änderungen vornehmen.
9.2. Der Vertragspartner hat die Durchführung von Ferndiagnosen und -korrekturen zu ermöglichen. Dazu schafft der Vertragspartner auf eigene Kosten die Voraussetzung. Insbesondere hat er die notwendige Soft- und Hardware anzuschaffen und die Kommunikationswege frei zuschalten. Der Leitungsaufbau ist aus Gründen des Datenschutzes von dem Vertragspartner durchzuführen.
9.3. Ausgetauschte Geräte oder Teile gehen auch bei Vollzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung wieder in unser Eigentum über.
9.4. Wir sind nicht zur Beseitigung von Fehlern oder Funktionsstörungen verpflichtet, die durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretenden äußeren Einflüssen oder Bedienungsfehlern des Vertragspartners entstanden sind.
9.5. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ( Nachbesserung oder Ersatzlieferung ) kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.6. Wir haften nicht für solche Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der Vertragspartner oder Dritte das Produkt verändern.
9.7. Der Vertragspartner hat unseren Aufwand zu vergüten, der dadurch entsteht, dass wir auf Grund einer Fehlermeldung des Vertragspartners tätig werden und sich herausstellt, dass tatsächlich kein Fehler vorliegt.

10. Haftung/Schadenersatz
10.1. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten, soweit es sich hierbei nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt.
10.2. Dasselbe gilt für die fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten, soweit hierdurch keine Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bei dem Vertragspartner entstehen. Für den Fall der Verletzung an Leben, Körper oder Gesundheit haften wir auch für fahrlässige Pflichtverletzungen.
10.3. Die Haftung ist in den Fällen der grob fahrlässigen Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) der Höhe nach begrenzt auf den nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Durchschnittsschaden.
10.4. Wir haften nicht für dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder sonstige Unterlassungen oder Fehler, die auf höherer Gewalt oder Umständen beruhen, die wir nicht zu verantworten haben.
10.5. Bei Datenverlusten haften wir nur auf den bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Rekonstruktionsaufwand. Der Kunde bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, mindestens täglich eine Datensicherung durchzuführen und deren Fehlerfreiheit zu überprüfen.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht.
11.2. Ist der Vertragspartner ein Vollkaufmann, so wird hiermit für Streitigkeiten aller Art aus dem Vertragsverhältnis der ausschließliche Gerichtsstandort Wien vereinbart.