Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grothusen GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Betreuung bzw. Überlassung von Hard- und
Softwareprodukten sowie für die Erstellung und Modifikation/Erweiterung von Software, wenn
der Vertragspartner Kaufmann ist.
1. Allgemeines
1.1. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Bedingungen. Auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Ist ein Vertragspartner mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er
unverzüglich und ausdrücklich in einem besonderen Schreiben hierauf hinzuweisen. Wir
behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber
Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
1.3. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des
Vertragspartners aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
2. Vertragsgegenstand und -abwicklung
2.1. Einzelheiten des Auftrages, insbesondere Aufgabenstellung, zu überlassende Hard- und
Softwareprodukte, Vergütung, Dauer des Vertrages etc. werden in einem gesonderten
schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.
2.2. Soweit sich die für eine erfolgreiche Vertragsdurchführung notwendigen beiderseitigen
Verpflichtungen noch nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, werden wir mit
Unterstützung des Vertragspartners ein schriftliche Darstellung dieser Verpflichtungen erstellen
und dem Vertragspartner zur Genehmigung vorlegen. Diese Darstellung gilt als genehmigt,
wenn der Vertragspartner nicht spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Vorlage
widerspricht. Mit Genehmigung wird die schriftliche Darstellung Vertragsbestandteil.
2.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen
Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere stellt er
unentgeltlich Systemkapazität zur Entwicklung und zum Testen der Software in
angemessenem Umfang bereit.
2.4. Kommt der Vertragspartner einer ihm obliegenden vertragswesentlichen
Mitwirkungspflicht trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, so sind wir zur Kündigung des
Vertrages und zur Geltendmachung des uns durch die unterlassene Mitwirkung
entstandenen Schadens berechtigt.
2.5. Alle Softwareprodukte liefern wir in maschinenlesbarer Form auf Datenträger.
2.6. Jeglicher Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
2.7. Die anwenderspezifische Einrichtung der gelieferten Softwareprodukte ist Sache unseres
Vertragspartners. Soweit die anwenderspezifische Einrichtung durch uns gewünscht wird, ist
der hiermit verbundene Aufwand gesondert zu vergüten.
2.8. Wir sind berechtigt, uns zur Vertragsdurchführung sachverständiger Subunternehmer zu
bedienen, wobei wir dem Vertragspartnern stets unmittelbar verpflichtet bleiben.
2.9. Wir verpflichten uns, Änderungswünschen unseres Vertragspartners hinsichtlich der
Vertragsgestaltung nachzukommen, soweit dies für uns nach Art und Umfang des
Änderungswunsches zumutbar ist.
Soweit sich durch die Realisierung solcher Änderungswünsche unsere Leistungen verändern,
sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise und Termine der geänderten
Leistungsverpflichtung angemessen anzupassen.
2.10. Unsere sämtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung von Produkten stehen unter
dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2.11. Eine schriftliche Erklärung unseres Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass
wir an der Lieferung oder der Einhaltung einer Lieferfrist gehindert sind.
2.12. Wird durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und von
uns nicht verschuldete Umstände eine rechtzeitige Lieferung nicht möglich, verlängert sich
die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Hiervon werden wir unseren Vertragspartner
unverzüglich unterrichten. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder Streik
berechtigen uns zum Rücktritt von dem noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag.
Verlängert sich die Lieferzeit durch die vorgenannten Umstände, oder sind wir dadurch von
der Lieferverpflichtung befreit, so kann der Vertragspartner hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten.
3. Rechte an den Produkten
3.1. Alle gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehenden Forderungen unser
Eigentum. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen an
den Vertragspartner insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf das ausdrückliche Verlangen
des Vertragspartners zur Beseitigung der Übersicherung durch Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
3.2. Bei Pfändungen und anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware bei unserem
Vertragspartner ist dieser verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich zu
benachrichtigen und uns zu ermöglichen, unsere Rechte geltend zu machen.
3.3. Bei Zahlungsrückständen sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder
Obhutspflichten des Vertragspartners sind wir berechtigt, unsere Produkte und Leistungen
herauszuverlangen. Die Geltendmachung des Herausgabeverlangens gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir teilen dies dem Vertragspartner ausdrücklich mit.
3.4. Der Vertragspartner erhält das unwiderrufliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich
nicht beschränkte Recht, die Software- und Dienstleistungsprodukte entsprechend der
jeweiligen Lizenzbedingungen der Produkthersteller zu nutzen und einzusetzen. Alle anderen
Nutzungsrechte verbleiben bei uns, bzw. bei unseren Vorlieferanten.
4. Pflichten unseres Vertragspartners zum Software- und Dienstleistungsschutz
4.1. Der Vertragspartner anerkennt die Lizenzbedingungen der Software-Hersteller zur
Nutzung ihrer Softwareprodukte.
4.2. Der Vertragspartner wird erworbene Entwicklungslizenzen von Softwareprodukten nur auf
Entwicklungssystemen und keinesfalls im Regelbetrieb der Anwendung einsetzen oder
benutzen.
4.3. Der Vertragspartner erkennt an, dass unsere Software- und Dienstleistungsprodukte samt
Benutzerdokumentation urheberrechtlich geschützt sind. Es handelt sich um
Betriebsgeheimnisse von uns. Der Vertragspartner ist verpflichtet, über unsere Produkte und
Konzepte Stillschweigen zu bewahren und trifft Vorsorge, dass diese ohne unsere Zustimmung
dritten Personen nicht zugänglich werden.
4.4. Der Vertragspartner darf Software- und Dienstleistungsprodukte nur zu
Sicherungszwecken kopieren und nicht gewerblich weiterverwerten. Urheberrechtsvermerke
an diesen Produkten dürfen nicht gelöscht sondern müssen vielmehr auch auf den Kopien
angebracht werden.
4.5. Wir können das Einsatzrecht unserer Produkte durch den Vertragspartner widerrufen,
wenn der Vertragspartner schwerwiegend gegen seine vorstehend normierten
Verpflichtungen verstößt.
4.6. Wir sind berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Produktschutz zu treffen,
insbesondere den Einsatz der Softwareprodukte von der Benutzung eines Schutzschlüssels
abhängig zu machen.
5. Vertrauliche Daten/Aufbewahrung von Unterlagen
5.1. Wir verpflichten uns, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäftsund
Betriebsgeheimnisse unserer Vertragspartner, die uns im Zusammenhang mit der
Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt
nicht für Informationen, die uns bereits bekannt waren. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nicht
für von uns für den Vertragspartner entwickelte allgemein anwendbare Konzepte und
Techniken.
5.2. Wir sind befugt, die uns zur Auftragsdurchführung anvertrauten personenbezogenen
Daten unserer Vertragspartner unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
5.3. Soweit uns der Vertragspartner im Rahmen der Vertragsdurchführung Unterlagen
übergibt, sind wir nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Unterlagen zu
überprüfen.
5.4. Stellt sich heraus, dass der Vertragspartner über die in Ziff. 3 genannten Unterlagen nicht
verfügen durfte oder ihre Verwendung aus einem anderen Grund nicht hätte erfolgen
dürfen, stellt uns der Vertragspartner von allen Ansprüchen dritter Personen frei, die aufgrund
der Verwendung der Unterlagen geltend gemacht werden.
5.5. An den uns überlassenen Unterlagen unserer Vertragspartner haben wir bis zur
vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht.
5.6. Kommt der Vertragspartner nach Vertragsbeendigung unserer Aufforderung, seine uns
überlassenen Unterlagen abzuholen, nicht binnen drei Monaten ab Zugang der Aufforderung
nach, sind wir zu einer darüber hinausgehenden Aufbewahrung der Unterlagen nicht
verpflichtet. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt im übrigen spätestens drei
Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zu dessen Durchführung die Unterlagen
übergeben wurden.
6. Schutzrechte
6.1. Unsere Produkte nebst Produktdokumentationen sind im Bereich der EU frei von
Schutzrechten Dritter. Ist dies nicht der Fall, stellen wir unseren Vertragspartner von allen
Ansprüchen Dritter frei.
6.2. Macht eine dritte Person gegenüber dem Vertragspartner geltend, dass ein Produkt seine
Rechte verletzt, ist dieser verpflichtet, uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Soweit
gesetzlich zulässig, überlässt es der Vertragspartner uns und unseren Lieferanten, die von
dritten Personen geltend gemachten Schutzrechte abzuwehren. Er ist verpflichtet, uns die
hierzu erforderlichen Rechte abzutreten.
6.3. Werden durch eines unserer Software- oder Dienstleistungsprodukt Rechte Dritter verletzt,
sind wir nach unserer Wahl verpflichtet,
- dem Vertragspartner das Recht zur Nutzung des Produktes zu verschaffen oder
- das Produkt schutzrechtsfrei zu gestalten oder
- das Produkt zum Rechnungspreis - abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung
– zurück zunehmen.
7. Abnahme/Untersuchungspflicht
7.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragsgemäßheit unserer Produkte zu
überprüfen und bei Vertragsgemäßheit schriftlich deren Abnahme zu erklären. Er hat
insbesondere auch die nur zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich
einzusetzenden Teile zu überprüfen. Wir sind bereit, den Vertragspartner bei der
Abnahmeprüfung zu unterstützen.
7.2. Die gelieferten Produkte gelten 10 Werktage nach Übergabe als abgenommen, sofern
der Abnahme nicht schriftlich widersprochen wird.
7.3. Soweit Teillieferungen vereinbart sind, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das
Zusammenwirken aller Teillieferungen ist Gegenstand der Abnahmeprüfung der letzten
Teillieferung.
8. Vergütung/Zahlungsbedingung
8.1. Die Rechnungslegung für die Betreuung/Überlassung von Hard-/Software erfolgt
unmittelbar nach Lieferung oder wie im Auftrag vereinbart.
8.2. Ist ein Zeithonorar vereinbart, halten unsere Mitarbeiter die täglichen Arbeitszeiten unter
Angabe der bearbeiteten Positionen des Vertrages und der Art der Tätigkeit in einem
Protokoll fest und legen dieses bei jedem Termin vor Ort dem Vertragspartner vor. Der
Vertragspartner bestätigt die jeweilige Leistung schriftlich auf diesem Protokoll. Die
Rechnungslegung erfolgt bei Zeithonoraren unmittelbar nach Erbringung der Leistungen.
8.3. Soweit eine Abrechnung der Leistung nach Aufwand vereinbart ist, gelten unsere jeweils
aktuellen Preise. Bei Verträgen, die im letzten Quartal des Kalenderjahres abgeschlossen
werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Kalenderjahr.
8.4. Neben der Honorarforderung haben wir Anspruch auf Ersatz der uns und unseren
Mitarbeitern mit Durchführung des Vertrages entstandenen Auslagen.
8.5. Zu den angegebenen Preisen kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Lieferoder
Leistungstag.
8.6. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge
zahlbar.
8.7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenforderungen /Gegenansprüche sind bereits rechtskräftig festgestellt oder
werden von uns nicht bestritten.
8.8. Bei einem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Zinsen i.H.v. 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9. Gewährleistung
9.1. Mängel, die auf Material- oder Programmierfehlern beruhen, innerhalb der
Gewährleistungsfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigen wir nach unserer
Wahl durch Reparatur, Neuprogrammierung oder Ersatzlieferung. Hierbei dürfen wir
Geräteteile austauschen sowie technische Änderungen vornehmen.
9.2. Der Vertragspartner hat die Durchführung von Ferndiagnosen und -korrekturen zu
ermöglichen. Dazu schafft der Vertragspartner auf eigene Kosten die Voraussetzung.
Insbesondere hat er die notwendige Soft- und Hardware anzuschaffen und die
Kommunikationswege frei zuschalten. Der Leitungsaufbau ist aus Gründen des Datenschutzes
von dem Vertragspartner durchzuführen.
9.3. Ausgetauschte Geräte oder Teile gehen auch bei Vollzahlung der vertraglich
vereinbarten Vergütung wieder in unser Eigentum über.
9.4. Wir sind nicht zur Beseitigung von Fehlern oder Funktionsstörungen verpflichtet, die durch
höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretenden äußeren Einflüssen oder Bedienungsfehlern des
Vertragspartners entstanden sind.
9.5. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ( Nachbesserung oder Ersatzlieferung )
kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.6. Wir haften nicht für solche Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der
Vertragspartner oder Dritte das Produkt verändern.
9.7. Der Vertragspartner hat unseren Aufwand zu vergüten, der dadurch entsteht, dass wir
auf Grund einer Fehlermeldung des Vertragspartners tätig werden und sich herausstellt, dass
tatsächlich kein Fehler vorliegt.
10. Haftung/Schadenersatz
10.1. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten, soweit es sich
hierbei nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt.
10.2. Dasselbe gilt für die fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten, soweit hierdurch keine
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bei dem Vertragspartner entstehen. Für den Fall
der Verletzung an Leben, Körper oder Gesundheit haften wir auch für fahrlässige
Pflichtverletzungen.
10.3. Die Haftung ist in den Fällen der grob fahrlässigen Vertragspflichtverletzung durch
einfache Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) der Höhe
nach begrenzt auf den nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Durchschnittsschaden.
10.4. Wir haften nicht für dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder sonstige
Unterlassungen oder Fehler, die auf höherer Gewalt oder Umständen beruhen, die wir nicht
zu verantworten haben.
10.5. Bei Datenverlusten haften wir nur auf den bei Vorhandensein von Sicherungskopien
erforderlichen Rekonstruktionsaufwand. Der Kunde bzw. Auftraggeber ist verpflichtet,
mindestens täglich eine Datensicherung durchzuführen und deren Fehlerfreiheit zu
überprüfen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt
ausschließlich österreichisches Recht.
11.2. Ist der Vertragspartner ein Vollkaufmann, so wird hiermit für Streitigkeiten aller Art aus
dem Vertragsverhältnis der ausschließliche Gerichtsstandort Wien vereinbart.